Der Technologiekonzern Meta hat die Einführung neuer Geschäftsbedingungen für gewerbliche Nutzer verschoben. Ursprünglich sollten die Änderungen am 30. Oktober 2026 in Kraft treten. Nach deutlicher Kritik von Verlegerverbänden und Werbetreibenden wurde der Termin auf den 20. November verlegt.
Im Mittelpunkt des Konflikts steht eine Vertragsklausel, die Meta nach Auffassung mehrerer Medienverbände weitreichende Möglichkeiten zur automatisierten Erfassung und Auswertung externer Websites einräumen könnte.
Besonders betroffen sehen sich Presseverlage, deren journalistische Inhalte auch über soziale Netzwerke und andere digitale Plattformen verbreitet werden. Meta weist die Vorwürfe zurück und betont, dass die Änderungen keine neuen, uneingeschränkten Zugriffsrechte auf fremde Inhalte schaffen würden.
Der Streit verdeutlicht eine grundlegende Herausforderung der digitalen Medienwirtschaft: Während große Technologieplattformen eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen spielen, möchten Verlage über die Verwendung ihrer journalistischen Inhalte weiterhin selbst entscheiden können.
Meta verschiebt Einführung neuer Geschäftsbedingungen
Am 23. Oktober 2026 kündigte Meta an, die Einführung seiner überarbeiteten Geschäftsbedingungen um drei Wochen zu verschieben.
Betroffen sind die sogenannten Commercial Terms sowie die Bedingungen für die eigenständige Buchung von Werbeanzeigen. Sie regeln unter anderem die gewerbliche Nutzung von Metas Produkten und Dienstleistungen.
Nach Unternehmensangaben soll die zusätzliche Zeit genutzt werden, um Geschäftspartnern und weiteren Interessengruppen die geplanten Änderungen genauer zu erläutern.
Hintergrund sind Beschwerden mehrerer Medien- und Wirtschaftsverbände, die sich an europäische und britische Wettbewerbsbehörden gewandt haben.
Besonders umstritten ist eine Regelung zum Einsatz automatisierter Programme, mit denen externe Websites erfasst und ausgewertet werden können. Die Verbände befürchten, dass Meta dadurch zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung von Inhalten außerhalb seiner eigenen Plattformen erhalten könnte.
Die Verschiebung bedeutet allerdings nicht, dass das Unternehmen die geplanten Änderungen zurückgenommen hat. Ob weitere Erläuterungen ausreichen werden, um die Bedenken der betroffenen Branchen auszuräumen, bleibt offen.
Warum Verlage die geplanten Regelungen kritisieren
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) haben die Europäische Kommission aufgefordert, die geplanten Vertragsänderungen zu überprüfen.
Nach Auffassung der Verbände könnten die neuen Bedingungen Meta ermöglichen, nicht nur Inhalte zu verarbeiten, die Medienunternehmen unmittelbar auf seinen Plattformen veröffentlichen.
Stattdessen befürchten sie, dass auch damit verbundene externe Websites und digitale Archive automatisiert erfasst und ausgewertet werden könnten.
Dazu zählen beispielsweise Nachrichtenartikel, Bilder, Videos und weitere redaktionelle Inhalte.
Die Verlage sehen darin ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Journalistische Angebote entstehen durch Recherche, redaktionelle Prüfung und die technische Bereitstellung von Informationen. Diese Arbeit verursacht Kosten, unabhängig davon, ob die Inhalte anschließend kostenlos oder gegen Bezahlung zugänglich sind.
Könnten Technologieunternehmen solche Inhalte umfassend für eigene kommerzielle Anwendungen verwenden, ohne dass die Herausgeber über die Nutzungsbedingungen entscheiden, könnte dies das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Plattformen und Medienunternehmen verändern.
Die Verbände kritisieren deshalb insbesondere die mögliche Verbindung zwischen der Nutzung von Metas Dienstleistungen und der Einräumung zusätzlicher Rechte an externen Inhalten.
Aus ihrer Sicht sollten Unternehmen nicht gezwungen sein, weitreichende Nutzungsrechte an ihren Websites einzuräumen, nur um weiterhin soziale Netzwerke oder Werbedienstleistungen verwenden zu können.
Ob die umstrittene Klausel tatsächlich gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt, ist bislang nicht abschließend entschieden.
Meta weist Vorwürfe zurück
Meta widerspricht der Darstellung, dass die neuen Geschäftsbedingungen einen uneingeschränkten Zugriff auf journalistische Inhalte ermöglichen sollen.
Nach Unternehmensangaben beziehen sich die Änderungen auf bestehende Werbe- und Geschäftsprodukte. Sie würden nicht grundsätzlich verändern, wie Meta automatisierte Programme zum Erfassen von Websites einsetzt.
Außerdem betont der Konzern, dass Websitebetreiber weiterhin technische Vorgaben verwenden können, um ihre Präferenzen gegenüber solchen Programmen mitzuteilen.
Dazu gehört insbesondere die Datei „robots.txt“, über die Betreiber festlegen können, welche Bereiche ihrer Websites von entsprechend programmierten Webcrawlern abgerufen werden sollen.
Meta kündigte an, die Funktionsweise seiner Webcrawler und die Bedeutung dieser technischen Einstellungen genauer zu erläutern.
Für die Verlegerverbände beantwortet dies jedoch nicht sämtliche offenen Fragen. Ihre Kritik richtet sich auch darauf, welche vertraglichen Rechte Meta beansprucht und für welche Zwecke erfasste Informationen verwendet werden dürfen.
Während Meta die Änderungen als Klarstellung bestehender Geschäftspraktiken beschreibt, sehen die Verlage darin eine mögliche Ausweitung der Nutzungsrechte des Konzerns.
Welche Interpretation rechtlich maßgeblich ist, bleibt Gegenstand der Auseinandersetzung.
Welche Rolle Webcrawler und künstliche Intelligenz spielen
Ein zentraler Bestandteil des Konflikts ist der Einsatz sogenannter Webcrawler.
Dabei handelt es sich um automatisierte Programme, die Websites aufrufen, deren Inhalte erfassen und bestimmte Informationen für die weitere Verarbeitung bereitstellen können.
Solche Technologien werden seit vielen Jahren beispielsweise von Suchmaschinen eingesetzt, um öffentlich zugängliche Internetseiten zu finden und in Suchergebnissen verfügbar zu machen.
Mit der zunehmenden Verbreitung künstlicher Intelligenz haben sich weitere Verwendungsmöglichkeiten entwickelt.
Erfasste Inhalte können unter anderem für automatisierte Zusammenfassungen, Suchsysteme, die Verknüpfung von Informationen oder die Entwicklung datenbasierter Anwendungen genutzt werden.
Dabei ist zwischen unterschiedlichen technischen Verfahren zu unterscheiden.
Nicht jede automatisierte Auswertung dient unmittelbar dem Training eines KI-Modells. Informationen können beispielsweise auch zur Beantwortung einzelner Suchanfragen abgerufen oder mit bestehenden Datenbeständen verknüpft werden.
Nach Angaben der Verlegerverbände wurde eine frühere Formulierung, die ausdrücklich auf das Training von Produkten Bezug nahm, aus Metas überarbeiteten Bedingungen entfernt.
Die Verbände halten diese Änderung allerdings nicht für ausreichend. Sie argumentieren, dass andere Formen der automatisierten Verarbeitung weiterhin möglich sein könnten und die zulässigen Verwendungszwecke nicht eindeutig genug begrenzt seien.
Hier entsteht eine wichtige Unterscheidung zwischen technischen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnissen.
Nur weil eine Website technisch erreichbar ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche dort veröffentlichten Inhalte für beliebige kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.
Umgekehrt lässt sich aus einem automatisierten Zugriff allein auch nicht ableiten, dass ein Unternehmen rechtswidrig handelt.
Entscheidend sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, die jeweiligen Nutzungsbedingungen und die konkrete Art der Verarbeitung.
Europäische Wettbewerbsbehörden befassen sich mit dem Streit
Die Auseinandersetzung hat inzwischen auch die europäischen und britischen Wettbewerbsbehörden erreicht.
Neben deutschen Verlegerverbänden haben sich weitere Organisationen, darunter der European Publishers Council und die Initiative Movement for an Open Web, gegen die geplanten Änderungen ausgesprochen.
Letztere wandte sich sowohl an die Europäische Kommission als auch an die britische Wettbewerbsbehörde Competition and Markets Authority.
Die Organisationen fordern, die neuen Bedingungen zu überprüfen und ihre Anwendung gegebenenfalls vorläufig auszusetzen.
Ein wesentlicher Bestandteil ihrer Argumentation betrifft die wirtschaftliche Bedeutung großer digitaler Plattformen.
Für viele Unternehmen sind soziale Netzwerke und digitale Werbedienste wichtige Möglichkeiten, Kunden zu erreichen und auf eigene Angebote aufmerksam zu machen.
Wenn die Nutzung solcher Dienste mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen verbunden wird, stellt sich die Frage, ob diese Bedingungen angesichts der Marktstellung des Plattformbetreibers angemessen sind.
Die deutschen Verlegerverbände verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf den europäischen Digital Markets Act.
Dieses Regelwerk enthält besondere Verpflichtungen für große digitale Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung als sogenannte Gatekeeper eingestuft werden.
Dazu gehören unter anderem Vorgaben für faire und angemessene Zugangsbedingungen.
Ob Metas geplante Vertragsänderungen gegen diese Anforderungen verstoßen, müssen die zuständigen Behörden anhand der konkreten Regelungen und ihrer möglichen Auswirkungen beurteilen.
Die Europäische Kommission hat bestätigt, entsprechende Beschwerden erhalten zu haben. Auch die britische Wettbewerbsbehörde beschäftigt sich mit den vorgebrachten Bedenken.
Die Verschiebung der neuen Geschäftsbedingungen wurde von der Europäischen Kommission begrüßt.
Eine abschließende wettbewerbsrechtliche Bewertung liegt bislang jedoch nicht vor.
Warum die Kontrolle digitaler Inhalte zunehmend wichtiger wird
Der Konflikt zwischen Meta und den Verlegerverbänden verdeutlicht eine Entwicklung, die weit über einzelne Vertragsbedingungen hinausreicht.
Journalistische Inhalte werden heute über zahlreiche technische Systeme verbreitet und verarbeitet.
Ein Artikel erscheint beispielsweise zunächst auf der Website eines Medienunternehmens. Anschließend kann er über soziale Netzwerke geteilt, von Suchmaschinen erfasst oder in automatisierte Informationsdienste eingebunden werden.
Dadurch entstehen neue Möglichkeiten, Informationen zugänglich zu machen. Gleichzeitig wird es schwieriger, ihre weitere Verwendung vollständig nachzuvollziehen.
Für Medienunternehmen geht es dabei nicht ausschließlich um wirtschaftliche Interessen.
Auch die journalistische Verantwortung spielt eine wichtige Rolle.
Werden Inhalte aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gelöst, automatisiert zusammengefasst oder in anderen Anwendungen weiterverarbeitet, können wichtige Informationen über ihre Herkunft und ihren Kontext verloren gehen.
Für Leser wird es dadurch möglicherweise schwieriger zu erkennen, auf welchen ursprünglichen Quellen eine Aussage beruht.
Transparente Nutzungsbedingungen und nachvollziehbare Verarbeitungsprozesse können helfen, solche Risiken zu begrenzen.
Gleichzeitig müssen die Interessen unterschiedlicher Beteiligter berücksichtigt werden.
Technologieunternehmen benötigen klare rechtliche Rahmenbedingungen, um digitale Dienstleistungen entwickeln und betreiben zu können.
Medienunternehmen wiederum müssen entscheiden können, wie ihre journalistischen Leistungen genutzt werden und welche Rechte sie Dritten einräumen.
Die angekündigte Verschiebung der Geschäftsbedingungen schafft zunächst zusätzliche Zeit für Gespräche und eine mögliche Klärung offener Fragen.
Ob daraus Änderungen an den Vertragsregelungen oder weitere regulatorische Maßnahmen entstehen, bleibt abzuwarten.
Langfristig wird für die digitale Medienwirtschaft entscheidend sein, dass die Herkunft und Verwendung journalistischer Inhalte nachvollziehbar bleiben und die damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.